FAQ Kompressionsversorgung und Bandagen
Die Nutzungsdauer von Kompressionswäsche wird von Herstellern mit sechs Monaten angegeben. Bei vorhandener Wechselversorgung verlängert sich die Nutzungsdauer der Kompressionsversorgung auf ein Jahr.
Wenn Ihre maßangefertigte Kompressionsversorgung doch nicht richtig passt, besteht ein 14-tägiges Reklamationsrecht. Dazu muss jedoch die Passform innerhalb von 14 Tagen von einer Fachkraft innerhalb unserer Verkaufsräume überprüft werden.
Kompressionsversorgungen sind medizinisch erforderliche Hilfsmittel. Daher ist die Krankenkasse verpflichtet, den einwandfreien Gebrauch zu gewährleisten. Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen können also bei ärztlicher Verordnung mit der Krankenkasse abgerechnet werden.
Die Behandlungsdauer wird vom Arzt festgelegt. Abhängig von der Schwere der Erkrankung ist eine kurz- oder langfristige, aber grundsätzlich zeitlich begrenzte Tragedauer von Bandagen erforderlich.
Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern.
Wenn die Bandage trotz vorangehender Maßnahme nicht passt, besteht ein 14-tägiges Reklamationsrecht. Dazu muss jedoch die Passform innerhalb von 14 Tagen von einer Fachkraft innerhalb unserer Verkaufsräume überprüft werden.
Bandagen sind medizinisch erforderliche Hilfsmittel. Daher ist die Krankenkasse verpflichtet, den einwandfreien Gebrauch zu gewährleisten. Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen können also bei ärztlicher Verordnung mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Dies gilt insbesondere bei intensiver Beanspruchung durch berufliche Tätigkeiten.
Grundsätzlich übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Hilfsmittelversorgung. Es ist lediglich der gesetzliche Eigenanteil in Höhe von 10 % des Vertragspreises zu vom Versicherten entrichten. Das sind je Versorgung mindestens 5,- Euro und höchstens 10,- Euro.
Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, bezahlt die Krankenkasse genau diesen. Die Kosten für eine höherwertige Qualität im Sinne von Material oder Farbgebung tragen die Versicherten selbst (Privatanteil).
Hintergrund ist, dass nach dem „Wirtschaftlichkeitsgebot“ der Hilfsmittelversorgung (SGB V § 12) Krankenkassen nur Leistungen erstatten, die „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sind – nicht mehr und nicht weniger. Das bedeutet, dass Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen haben, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind: Die Kasse darf sie nicht bewilligen und o.t.n darf solche Leistungen auch nicht erbringen.
Das Ausmessen der Kompressionsstrümpfe sollte möglichst unmittelbar nach dem Aufstehen erfolgen, damit die Beine nicht aufgrund von Blut- oder Lymphansammlungen anschwellen: Wassereinlagerungen oder Ödeme werden im Laufe des Tages zumeist stärker. Wir empfehlen deshalb als Richtwert, bis spätestens 11:00 Uhr zum Maßnehmen zu uns zu kommen. Bei Flachstrickversorgungen empfehlen wir Ihnen, die Versorgung unmittelbar nach erfolgter manueller Lymphdrainage ausmessen zu lassen.
Bei Verletzungen oder akuten Beschwerden versorgen wir Sie gerne sofort mit einem passenden Hilfsmittel. Da eine Rücknahme aus rechtlichen und hygienischen Gründen jedoch nicht möglich ist, bezahlen Sie das Hilfsmittel zunächst privat. Sobald Sie das Rezept des behandelnden Arztes nachreichen oder Ihre Krankenkasse die Versorgung genehmigt hat, erhalten Sie eine 100%ige Gutschrift.